Beitragssatz

Der Beitragssatz für die gesetzlichen Krankenkassen ist seit dem 01. Januar 2015 vom Gesetzgeber einheitlich geregelt. Nach dem Solidarprinzip wird ein festgelegter Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen abgeführt. Darunter fallen Arbeitsentgelte, Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge und Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Der Beitrag richtet sich folglich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der versicherten Personen, die Gesundheitsleistungen sind für alle gleich. Es wird zwischen einem allgemeinen und einem ermäßigten Beitragssatz unterschieden.

Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Dieser gilt für alle Personen, die freiwillig– oder pflichtversichert sind und einen Anspruch auf Krankengeld haben. Außerdem für Personen im Ruhestand und Menschen, die Versorgungsbezüge empfangen. Der Beitragssatz wird jeweils zur Hälfte zwischen versicherter Person und Unternehmen, bzw. Versorgungskasse, aufgeteilt. Menschen mit einem höheren Einkommen müssen dementsprechend mehr bezahlen, als Menschen die weniger verdienen.

Der ermäßigte Beitragssatz greift für freiwillig versicherte Selbstständige, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben und pflichtversicherte Mitglieder, die ebenfalls auf Krankengeld verzichten. Keinen Anspruch auf Krankengeld haben unter anderem Bezieher von Arbeitslosengeld II, Studierende und familienversicherte Angehörige. Der ermäßigte Satz beträgt 14 % und wird ebenfalls zur Hälfte von der versicherten Person und dem Unternehmen, bzw. der Versorgungskasse getragen. Bei Arbeitssuchenden, die Arbeitslosengeld II beziehen, werden die Kosten vollständig von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.

Für Studierende und Personen im Praktikum, die nicht mehr über die Eltern beitragsfrei familienversichert sind, wird zur Berechnung der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent auf 70 Prozent des BAföG-Höchstsatzes angerechnet. Hinzu kommen der Beitrag zur Pflegeversicherung und der individuelle Zusatzbeitrag der Krankenkasse.

Für die gesetzliche Krankenversicherung existiert eine Beitragsbemessungsgrenze. Dieser Wert bestimmt, bis zu welcher Summe die Bruttoeinnahmen beitragspflichtig sind. 2017 wird ein maximales Einkommen von 4.350 € (52.200 € pro Jahr) für die Beitragsberechnung berücksichtigt. Auch wenn das Einkommen höher liegt, wird der Beitrag in der gesetzlichen Pflichtversicherung 635,10 € im Monat (14,6 Prozent von 4.350 €) nicht übersteigen. Die Hälfte, also 317,55 €, werden vom Arbeitgeber bezahlt. Nicht inbegriffen ist der Zusatzbeitrag, der von Krankenkassen individuell erhoben werden kann und von der versicherten Person allein zu tragen ist.

Wer seiner Beitrags- oder Versicherungspflicht nicht nachgekommen ist, muss nichtbezahlte Beiträge nachzahlen.