Knappschaft

Die Knappschaft ist eine gesetzliche Krankenversicherung und gehört der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an. Ihr Name änderte sich im Jahr 2002 von „Bundesknappschaft“ in „Knappschaft. Heute sind rund 1,75 Millionen Menschen Mitglied der bundesweit geöffneten Krankenkasse Knappschaft-Bahn-See (KBS).

Mit der beurkundeten Gründung der Knappschaft am 28. Dezember 1260 ist sie die älteste Sozialversicherung der Welt. Ehemals war die Mitgliedschaft den Versicherten der Knappschaftlichen Rentenversicherung vorbehalten. Diese Regelung wurde jedoch mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen des Jahres 2007 aufgehoben, wodurch diese Krankenkasse heute für alle Versicherungsnehmer geöffnet ist. Im Jahr 2008 fusionierte die Knappschaft mit der selbständigen See-Krankenkasse und besitzt ihren Hauptsitz seitdem in Bochum.

Als gesetzliche Krankenkasse garantiert die Knappschaft-Bahn-See eine umfassende medizinische Versorgung entsprechend dem gesetzlich festgeschriebenem Leistungsumfang und unabhängig von Einkommen bzw. Alter des Versicherten. Zusätzlich bietet sie folgende ergänzenden Leistungen an:

 

  • Homöopathie
  • Akupunktur bei chronischen Kopf- und Gelenkschmerzen
  • PH-Selbsttest für Schwangere
  • umfassende stationäre bzw. ambulante Hospizleistungen
  • Unterstützung bei Behandlungsfehlern
  • Haushaltshilfen

 

In der Vergleichsstudie des „Kundenmonitor Deutschland 2011“ konnte die Knappschaft jeweils in den Kategorien „Preis-Leistungs-Verhältnis“ und „Weiterempfehlungsabsicht“ den ersten Platz belegen.

Krankenversicherung für Arbeitnehmer

Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Krankenversicherung nachweisen zu können. Es ist gesetzlich festgelegt, wer sich privat krankenversichern darf. In der gesetzlichen Krankenversicherung wird zwischen freiwilligen und Pflichtmitgliedern unterschieden.

Angestellte, deren Verdienst unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt, sind Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenkasse. Befindet sich ihr Jahresverdienst oberhalb dieser Grenze, können sie freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden. Sie haben aber auch die Möglichkeit, zu einer privaten Krankenversicherung zu wechseln.

In der privaten Krankenversicherung richtet sich der monatliche Beitrag unter anderem nach den Eintrittsalter, dem Geschlecht, dem entsprechenden Tarif und dem Gesundheitszustand des Versicherten. Ein entscheidender Vorteil ist, dass sich jedes Mitglied entsprechend seiner persönlichen Bedürfnisse versichern und sein Leistungspaket individuell zusammenstellen kann. Damit besteht die Möglichkeit, sich umfassend und zu einem vergleichsweise günstigen Beitrag zu versichern.

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse sind im Vergleich zur privaten Krankenkasse eingeschränkt. Jedoch bietet die gesetzliche Krankenversicherung auch verschiedene Vorzüge. Beispielsweise können Familienmitglieder kostenfrei mitversichert werden und der Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen wird jedem Mitglied im vollen Umfang garantiert.

Insgesamt sollte unterschieden werden, ob man als Angestellter die Wahlmöglichkeit zwischen einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung hat. In diesem Fall ist es für die Entscheidung wichtig, die Familiensituation, die berufliche Entwicklung, das Einkommen und die Leistungswünsche zu beachten.

Krankenversicherung für Beamte

Bei verbeamteten Personen und Angestellten im öffentlichen Dienst gibt es keine Teilung der Beitragskosten zur gesetzlichen Krankenversicherung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Folglich müssen sich Personen, die dieser Berufsgruppegruppe angehören, entweder freiwillig gesetzlich oder privat versichern. Die Form der Versicherung ist einkommensunabhängig, die Jahresarbeitsentgeltgrenze spielt für verbeamtete Personen keine Rolle.

Einen Zuschuss zur Gesundheitsversorgung erhält die versicherte Person über die Beamtenbeihilfe, die 50 bis 80 Prozent der Kosten für Gesundheitsaufwendungen übernimmt. Auch Aufwendungen für Kinder und Eheleute werden gedeckt, sofern diese nicht selbst sozialversicherungspflichtig sind. Die Höhe der Erstattung hängt von der jeweiligen familiären Situation ab und wird vom Dienstherren pauschal oder prozentual als gesundheitsbezogene Ausgabe gewährt.

Die verbeamteten Personen sind dazu verpflichtet für den restlichen Teil der Gesundheitskosten eine Restkostenversicherung abzuschließen. Die private Krankenkasse bietet auf Beamte zugeschnittene Tarife an, die deutlich günstiger, als die gesetzlichen Kassen sind. Mit individuellen Tarifangeboten können die persönlichen Bedürfnisse bestmöglich abgesichert werden. Nicht von der Beihilfe übernommene Leistungen können über Zusatzversicherungen abgedeckt werden. Bei der Beitragsbemessung werden in der privaten Krankenversicherung das Alter, das Geschlecht und der Gesundheitszustand in Verbindung mit den zu versichernden Leistungen berücksichtigt.

Krankenversicherung für Selbständige

Selbständige unterliegen seit dem Jahr 2009 der Versicherungspflicht und müssen sich freillig gesetzlich versichern. Liegt ihr Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze haben Selbstständige die Möglichkeit, in eine privaten Krankenkasse zu wechseln. Die Beiträge für den Basiskrankenversicherungsschutz können steuerlich geltend gemacht werden.

In der privaten Krankenversicherung werden spezielle Tarife für Selbständige angeboten. Diese bieten die Möglichkeit, sich preiswert zu versichern, da kein Beitragszuschuss zur Krankenkasse durch den Arbeitgeber erfolgt. Außerdem werden verschiedene Tarife angeboten, die eine individuelle gesundheitliche Absicherung entsprechend der persönlichen Bedürfnisse ermöglicht.

Selbständige können sich auch freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Dazu müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein. In den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden muss der selbständig Arbeitende

  • mindestens 24 Monate oder
  • unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens 12 Monate ohne Unterbrechung

Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sein. Eine freiwillige Mitgliedschaft kann bis zu 3 Monaten nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht beantragt werden.

Die Beiträge zur privaten bzw. gesetzlichen Krankenversicherung richten sich nach verschiedenen Kriterien. Bei einer gesetzlichen Krankenkasse bemisst sich der Beitrag von Selbständigen aus dem monatlichen Einkommen. Die private Krankenkasse hingegen nutzt zur Beitragsermittlung das Alter, das Geschlecht, den Gesundheitszustand sowie spezielle Tarifleistungen. Da das Einkommen für den Beitrag zur privaten Krankenversicherung keine Rolle spielt, bietet sie für Selbständige oft die günstigere Alternative. Sie können einen umfassenden Versicherungsschutz für einen vergleichsweise günstigeren Beitrag nutzen.

Krankenversicherung als Hausfrau

Personen, die sich vorranging um die Versorgung der Familie und den Haushalt kümmern verfügen in der Regel über kein oder nur ein geringes Einkommen. In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht die Möglichkeit sich beitragsfrei über den Ehe- oder eingetragene Lebenspartner mitzuversichern, wenn das Einkommen der Hausfrau die Beitragsgrenzen für die Familienversicherung nicht übersteigt. Die Leistungen entsprechen denen des Hauptversicherers.

Eine Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung ist nur möglich, wenn der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner privat krankenversichert ist. Es besteht die Möglichkeit einen günstigen Beitrag bei der privaten Krankenkasse in Anspruch zu nehmen. Einzige Einschränkung: der gewählte Tarif muss dem des Hauptversicherers entsprechen und darf nicht über dessen Leistungsumfang liegen. Es kann ausschließlich die gleiche private Krankenkasse, wie die des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners gewählt werden. Die Kosten für die private Krankenversicherung bei Hausfrauen liegen in der Regel bei 100 – 115 € monatlich, ohne Pflegeversicherung. Die Beitragssätze sind einheitlich geregelt und Hausfrauen haben im Allgemeinen keinen Anspruch auf Krankengeld.

Krankenversicherung für Studierende

In Deutschland besteht für Studierende eine Versicherungspflicht. Für ein Studium an einer staatlichen Hoch- oder Fachhochschule ist es daher erforderlich, eine Krankenversicherung nachweisen zu können.

Grundsätzlich sind Studierende bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beitragsfrei über die Familienversicherung mitversichert. Dieser Zeitraum kann um die Dauer eines geleisteten Wehr-, Zivil-, Freiwilligen- oder sonstigen Ersatzdienstes verlängert werden. In der Familienversicherung bleiben kann nur, wer nicht mehr als 450 € monatlich verdient. Davon unabhängig sind BAföG und Unterhaltszahlungen.

Spätenstens mit der Vollendung des 25. Lebensjahres müssen sich Studierende eigenständig studentisch pflichtversichern. Die studentische Krankenversicherung gilt bis zum 14. Fachsemester oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Eine Verlängerung dieses Zeitraumes ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Dazu zählen persönliche oder familiäre Gründe, die Art der Ausbildung oder die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für eine Ausbildungsstätte des zweiten Bildungsweges.

Kosten für die studentische gesetzliche Krankenversicherung setzen sich wie folgt zusammen. Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent wird auf 70 Prozent des aktuellen BAföG-Satz angerechnet. Für das Wintersemester 2016/2017 liegt dieser bei 649 €. Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung legt für Studierende folglich bei 66,33 €. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag und Beiträge zur Pflegeversicherung, die ebenfalls auf Grundlage des BAföG-Satzes berechnet werden. Der Beitrag zur Pflegeversicherung liegt bei 2,55 Prozent. Für Studierende über 23 Jahre die kinderlos sind, ist der Beitrag um 0,59 Prozent höher.

Es besteht jedoch auch die Möglichkeit sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, falls der Studierende Mitglied einer privaten Krankenkasse werden will. Dazu muss die Befreiung innerhalb der ersten drei Monate nach Einschreibung an der Hochschule bzw. nach Ende der Familienversicherung beantragt werden.

Private Krankenkassen bieten auch spezielle Studententarife an. Diese sind vor allem dann sinnvoll, wenn die private Krankenversicherung nach dem Studium weiterhin bestehen soll. Auch für Kinder von Beamten kann eine private Versicherung aufgrund der Beihilfe vorteilhaft sein.

Ersatzkrankenkassen (EK)

Ersatzkrankenkassen gehören zur gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland. Dieser Begriff bezeichnete deren ehemalige Funktion als Ersatzkasse für die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK). Im Gegensatz zu Angestellten, die die Wahl zwischen der AOK und verschiedenen Ersatzkrankenkassen hatten, gehörten früher grundsätzlich alle Arbeiter der AOK an, insofern es keine verbindliche Betriebskrankenkasse oder eine für den Berufszweig zuständige Ersatzkrankenkasse gab.

Die folgenden Krankenkassen gehören zu den Ersatzkrankenkassen:

  • Barmer GEK
  • hkk Krankenkasse
  • DAK-Gesundheit
  • HEK – Hanseatische Krankenkasse
  • KKH-Kaufmännische Krankenkasse
  • TK – Techniker Krankenkasse

Heute sind die Ersatzkrankenkassen für alle Versicherungsnehmer geöffnet und können somit von Angestellten und Arbeitern gleichermaßen genutzt werden. Besonders interessant sind sie jedoch für Selbständige und Freiberufler, wenn diese verheiratet sind und Kinder haben. In diesem Fall können sie die kostenfreie Familienversicherung als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, der die Ersatzkrankenkasse angehört, nutzen.

Betriebskrankenkassen (BKK)

Die über 100 Betriebskrankenkassen gehören der gesetzlichen Krankenversicherung an. Rund 12 Millionen Menschen und damit 16,7 Prozent der gesetzlich Versicherten in Deutschland sind Mitglied einer Betriebskrankenkasse.

Betriebskrankenkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Ursprünglich waren sie als Krankenversicherungsträger ausschließlich für Betriebe und Konzerne mit mindestens 1000 Versicherungspflichtigen zuständig. Die Mitgliedschaft bei einer dieser Kassen war den Beschäftigten jedoch freigestellt. Mit der Liberalisierung des Krankenkassenwahlrechtes am 01. Januar 1996 haben sich viele Betriebskrankenkassen für alle Personen mit einem Wohnsitz in Deutschland geöffnet. Nur etwa 30 Prozent der Kassen sind nicht allgemein zugänglich und versichern ausschließlich aktuelle und ehemalige Firmenmitarbeiter sowie deren Familienangehörige.

Die einzelnen BKKen gehören jeweils einem für sie zuständigen Landesverband an, welcher sich nach dem Hauptsitz der Kasse richtet. Man unterscheidet folgende Landesverbände:

 

  • Landesverband der Betriebskrankenkassen Hessen
  • Landesverband der Betriebskrankenkassen Bayern
  • Landesverband der Betriebskrankenkassen Baden-Württemberg
  • Landesverband der Betriebskrankenkassen Mitte
  • Landesverband der Betriebskrankenkassen Nordwest

 

Eine Ausnahme stellt hierbei die Bahn-BKK dar. Die Landesverbände und die Bahn-BKK bilden zusammen den BKK-Bundesverband. Dieser fungiert als Interessenvertretung der einzelnen betriebsbezogenen Krankenkassen und ist unter anderem zuständig für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, den Dialog mit Politik und Organisationen des Gesundheitswesens sowie die Pflege der Marke BKK.

IKK – Innungskrankenkassen

Die Innungskrankenkassen gehören der gesetzlichen Krankenversicherung an. Sie versichern knapp 5,5 Millionen Menschen und damit 7,8 Prozent der gesetzlich Versicherten in Deutschland.

Ein Großteil der Innungskrankenkassen entwickelte sich aus Gesellenbrüderschaften. Das waren selbstständige Gesellenorganisationen, die gewerkschaftliche Aufgaben sowie Funktionen einer Krankenkasse erfüllten. Seit dem Jahr 1883 und der Einführung der gesetzlichen Krankenversicherung durch Otto von Bismarck übernahmen sie die Aufgaben der nun gesetzlichen Krankenkassen. Mit der Zugehörigkeit eines Betriebes oder eines Konzerns zu einer Innung wurden die dort beschäftigten Mitarbeiter automatisch Mitglied der jeweiligen Innungskrankenkasse.

Aufgrund der Liberalisierung des Krankenkassenwahlrechtes am 01. Januar 1996 ist heute allen Bürgern Deutschland freigestellt, Mitglied bei einer Innungskrankenkasse zu werden. Aufgrund zahlreicher Fusionen zu Landeskassen gibt es heute jedoch nur noch sechs verschiedene Innungskrankenkassen:

  • BIG direkt gesund
  • IKK Brandenburg und Berlin
  • IKK Nord
  • IKK Südwest
  • IKK gesund plus
  • IKK classic

 

Diese sind mit dem Beschluss der Selbstverwaltung heute für alle Versicherten geöffnet. Davon auszuschließen sind allerdings einige Kassen, die nur für bestimmte Bundesländer geöffnet sind. Diese Innungskrankenkassen versichern ausschließlich die Personen, die im jeweiligen Zuständigkeitsbereich der Kasse wohnen bzw. arbeiten.

Die Gemeinsame Vertretung der Innungskrankenkassen e.V. (IKK e.V.) dient der Interessenvertretung der einzelnen Kassen auf Bundesebene. Seit dem 01. Januar 2009 ist der IKK e.V. in Berlin aktiv und verfolgt das Ziel, ein selbstständiges handwerks- bzw. mittelstandsnahes Krankenversicherungssystem zu erhalten.

AOK – die allgemeinen Ortskrankenkassen

In Deutschland gibt es momentan 11 Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK) in welchen über 24 Millionen Menschen versichert sind. Dies entspricht über ein Drittel der Bevölkerung.

Kennzeichnend für die AOKen sind der regionale Bezug. So gibt es keine Ortskrankenkasse welche bundesweit geöffnet ist.

  • AOK Baden-Württemberg
  • AOK Bayern
  • AOK Bremen/Bremerhaven
  • AOK in Hessen
  • AOK Niedersachsen
  • AOK Nordost
  • AOK NORDWEST
  • AOK PLUS
  • AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
  • AOK Rheinland/Hamburg
  • AOK Sachsen-Anhalt

 

So wie für alle gesetzlichen Krankenkassen ist auch für die AOK die wesentliche Rechtsgundlage das SGB V. Demnach ist es ihre Aufgabe als Solidargemeinschaft die Gesundheit ihrer Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Dies erfolgt durch Aufklärung, Beratung und Leistungserbringung. Die Leistungserbringung bestimmt sich dabei nach der medizinischen Notwendigkeit. Somit wird sichergestellt, dass alle Versicherte unabhängig ihres Alters, ihren Familienstandes und ihrer finanziellen Belastbarkeit Anspruch auf die gleichen Leistungen haben.