KV im Minijob

Es gibt zwei Arten von Minijobs: den sogenannten 450-Euro-Job, bei dem das regelmäßige monatliche Entgelt die 450-Euro-Grenze nicht übersteigen darf und den kurzfristigen Minijob, bei dem der Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahrs nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage arbeiten darf, unabhängig vom Einkommen. Beide Minijobs werden rechtlich als geringfügige Beschäftigung bezeichnet.

Bei einem 450-Euro-Minijob, darf das regelmäßige Arbeitsentgelt 450 € im Monat nicht überschreiten. Im Jahr dürfen nicht mehr als 5.400 € verdient werden. Dabei spielt die Arbeitszeit und der Stundenlohn keine Rolle, solange die 450 € regelmäßig nicht überschritten werden. Bei zwei oder mehr geringfügigen Beschäftigungen werden alle Arbeitsentgelte zusammengerechnet. Übersteigt das monatliche Einkommen insgesamt 450 € sind alle Jobs versicherungspflichtig. Neben dem Minijob kann ein weiteres sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehen. In dem Fall werden die Arbeitsentgelte nicht zusammengerechnet, aber es ergeben sich entscheidende Änderungen in der Krankenversicherung (s.u.)

Bei einem kurzfristigen Minijob ist der Arbeitseinsatz auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres festgeschrieben. Die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Eine Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die kurzfristige Beschäftigung nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und das Arbeitsentgelt im Monat 450 € übersteigt. Außerdem, wenn die kurzfristige Beschäftigung von ALG-Empfängern (ALG I + II), neben unbezahlten Urlaub oder Elternzeit ausgeübt wird. Es können mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres aufgenommen werden, zusammengerechnet dürfen die Arbeitseinsätze die Zeitgrenze nicht überschreiten.

In beiden Fällen sind die Arbeitnehmer unfallversichert, aber nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung automatisch pflichtversichert. Da in Deutschland eine Versicherungspflicht besteht, muss der Krankenversicherungsschutz anderweitig gewährleistet werden.

Ist ein weiteres sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorhanden, besteht dadurch eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, die auch die Versicherungspflicht im Minijob abdeckt. Die Kosten des allgemeinen Beitragssatzes werden von Arbeitnehmer und Arbeitgeber des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gleichermaßen getragen.

Besteht kein anderweitiges sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, sollte unbedingt geprüft werden, ob Anspruch auf eine beitragsfreie Mitgliedschaft in der Familienversicherung besteht, beispielsweise über Ehepartner oder Eltern. Wenn nicht, muss sich der Arbeitnehmer freiwillig versichern, also die Kosten der Krankenversicherung vollständig alleine tragen. Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag wird auf das Einkommen angerechnet, derzeit liegt der Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte bei ca. 140 Euro im Monat.