Krankenkassenwechsel

Ein Krankenkassenwechsel ist unter mehreren Bedingungen möglich. Generell besteht eine Bindungsfrist von 18 Monaten. Nach Ablauf der Frist, kann eine ordentliche Kündigung vollzogen werden. Erhebt oder erhöht eine Kasse ihren Beitragssatz, steht der versicherten Person ein Sonderkündigungsrecht zu, unabhängig von der Bindungsfrist. In beiden Fällen besteht eine Kündigungsfrist von 2 Monaten, bevor die Kasse gewechselt werden kann.

Eine besondere Bindung an die Krankenkasse besteht mit dem Abschluss eines Wahltarifes mit Selbstbehalt. In diesem Fall ist ein Wechsel in der Regel erst nach 3 Jahren möglich. Die Kündigungsfrist beträgt auch hier 2 Monate. Die Satzung der Krankenkasse kann jedoch in bestimmten Fällen auch ein Sonderkündigungsrecht vorsehen, wenn sich beispielsweise die Einkommenssituation des Versicherten verändert.

Die 18 monatige Bindungsfrist kann unter bestimmten Bedingungen entfallen. Ein freiwillig versichertes Mitglied kann kündigen, um in die Familien- oder private Krankenversicherung zu wechseln. In Ausnahmefällen ist in der Satzung einer Krankenkasse das Außerkrafttreten der Bindungsfrist festgeschrieben, wenn zu einer anderen Krankenkasse der gleichen Kassenart gewechselt werden will.

Die Mitgliedschaft kann formlos schriftlich gekündigt werden. Die bisherige Krankenkasse ist verpflichtet, bis spätestens zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Im Anschluss kann zusammen mit der Kündigungsbestätigung ein Antrag auf Aufnahme bei der neuen Kasse gestellt werden.