Kündigungsfrist

Die Kündigung einer Krankenversicherung kann grundsätzlich jederzeit vorgenommen werden. Voraussetzung dafür ist eine Mindestmitgliedschaft bei der alten Krankenkasse von mindestens 18 Monaten. Die Kündigungsfrist beträgt dann mindestens zwei Monate. Damit nimmt der Versicherungsnehmer eine sogenannte ordentliche Kündigung vor.

Unter bestimmten Voraussetzungen steht dem Versicherten ein Sonderkündigungsrecht zu. Dieses wird wirksam, falls die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt. In diesem Fall muss zum Zeitpunkt der ersten Erhebung dieses zusätzlichen Beitrages gekündigt werden. Die Kasse ist zudem verpflichtet, den Versicherten einen Monat vorher vom Sonderkündigungsrecht in Kenntnis zu setzen. Das gesonderte Kündigungsrecht tritt jedoch nicht in Kraft, wenn der gültige, gesetzlich vorgeschriebene Beitragssatz erhöht wird.

Für pflicht- und freiwillig Versicherte besteht in beiden Fällen die Möglichkeit, ihre Mitgliedschaft zum übernächsten Kalendermonat zu kündigen. Dazu ist es jedoch nötig, innerhalb der jeweiligen Kündigungsfrist eine Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse vorzulegen.

Eine besondere Kündigungsfrist an eine Krankenkasse besteht dann, wenn ein Wahltarif abgeschlossen wurde. Dieser kann den Versicherten bis zu drei Jahre an die Kasse binden. Erst am Ende der jeweiligen Mindestlaufzeit ist ein Wechsel der Krankenkasse möglich. Jedoch besteht auch in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht bei der Erhebung eines Zusatzbeitrages.