Zusatzbeitrag

Mit Einführung des einheitlich geregelten allgemeinem Beitragssatz im Rahmen der Gesundheitsreform von 2015 wurde die Finanzstruktur der gesetzlichen Krankenkassen grundlegend verändert. Neben der Errichtung des Gesundheitsfonds ist besonders wichtig, dass Krankenkassen seitdem einen individuellen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern erheben können. Da die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds in der Regel nicht ausreichen, soll der Finanzbedarf der Krankenkassen durch diesen Zusatzbeitrag vollständig gedeckt werden.

Der Finanzbedarf variiert von Krankenkasse zu Krankenkasse, aufgrund der unterschiedlichen Mitgliederstrukturen. Dementsprechend existieren Unterschiede bei den Zusatzbeiträgen der einzelnen Kassen. Auch verändert sich der Finanzbedarf der Krankenkassen von Jahr zu Jahr, weshalb es zu regelmäßigen Anpassungen der Zusatzbeiträge kommt. Schätzungen zufolge wird der Zusatzbeitrag 2017 im Durchschnitt bei 1,1 Prozent liegen, genau wie im vorigen Jahr. Der Zusatzbeitrag wird allein von der versicherten Person getragen und nicht, wie der allgemeine Beitragssatz, zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt.

Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag ist einkommensabhängig und unterliegt, genau wie der allgemeine Beitragssatz, der Beitragsbemessungsgrenze. In 2017 wird ein maximales monatliches Einkommen von 4.350 € zur Berechnung des Zusatzbeitrages herangezogen. Der Prozentsatz ist nach oben hin nicht begrenzt und kann von den Krankenkassen selbst bestimmt werden. Allerdings müssen 95 Prozent der Ausgaben durch Mittel aus dem Gesundheitsfonds gedeckt werden.

Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag soll den Wettbewerb zwischen den Krankenkassen anregen, da versicherungspflichtige oder -berechtigte Personen die Zusatzbeitragssätze und Leistungen der Kassen vergleichen können. Erhebt oder erhöht eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, steht den versicherten Personen ein Sonderkündigungsrecht zu. 2017 gibt es keine Krankenkasse mehr, die auf die Erhebung von Zusatzbeiträgen komplett verzichtet.