Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung ist in Deutschland Teil der Sozialversicherung und dient zur Vorsorge vor dem finanziellen Risiko der Pflegebedürftigkeit. In diesem Fall erbringt die Versicherung Geld- und Sachleistungen für die erforderliche Pflege des Versicherungsnehmers.

Im Jahr 1995 wurde die Pflegeversicherung eingeführt. Seit der Gesundheitsreform 2006 besteht zudem eine allgemeine Krankenversicherungspflicht, die alle Personen mit einem Wohnsitz in Deutschland betrifft. Jeder gesetzlich Krankenversicherte ist automatisch auch pflegeversichert.

Die gesetzliche Pflegeversicherung bietet den Versicherten die gleichen Leistungen bei einem einheitlichen Beitragssatz. Sie stellt eine soziale Grundversicherung mit unterstützenden Hilfeleistungen dar. Mit dem Eintreten der Pflegebedürftigkeit eines Versicherten prüft die Krankenkasse die zur medizinischen Rehabilitation nötigen Mittel. Dazu wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung der Grad der Hilfebedürftigkeit geprüft und in Form von drei Pflegestufen unterschieden. Diese Stufen gliedern sich folgender Maßen:

  • Pflegestufe I: erheblich pflegebedürftig
  • Pflegestufe II: schwer pflegebedürftig
  • Pflegestufe III: schwer pflegebedürftig

 

Die Leistungen der Pflegeversicherung umfassen die Finanzierung der Grundpflege sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung. Zu den regulären Leistungen gehören ein Pflegegeld für Pflegehilfen, Tages- und Nachtpflege, Pflegehilfsmittel, Pflegekurse für Angehörige und Pflegepersonen sowie Zuschüsse zur pflege gerechten Umgestaltung des Wohnumfeldes.

Private Krankenversicherung (PKV)

Eine private Krankenversicherung stellt eine Alternative zur gesetzlichen Krankenkasse dar. Es handelt sich um eine Absicherung vor Krankheit bzw. Unfall bei einem privatrechtlichen Versicherungsunternehmen.

Grundvoraussetzung für die Mitgliedsschaft bei einer privaten Krankenversicherung ist ein monatliches Bruttoeinkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze. Diese bezeichnet jene Entgeltgrenze, bis zu welcher eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse besteht. Die Mitgliedschaft wird zudem vom Alter, Geschlecht, Beruf, Einkommen, Gesundheitszustand und den zu versichernden Leistungen abhängig gemacht. Diese Kriterien entscheiden zudem über die Höhe des Beitrages sowie über einen eventuellen Leistungsausschluss.

Bei einer privaten Krankenkasse hat der Versicherte die Möglichkeit, den Versicherungsschutz individuell auf seine Bedürfnisse anzupassen. Daher können mögliche gesundheitliche Risiken besser abgesichert und gegebenenfalls Beiträge eingespart werden. Je nach Umfang der privaten Krankenversicherung werden die Vollversicherung, Teilversicherung und Zusatzversicherung unterschieden.

Die private Zusatzversicherung ermöglicht es gesetzlich Versicherten, Leistungen einer privaten Krankenkasse in Anspruch zu nehmen, auch wenn sie kein Mitglied sind. Sie haben somit beispielsweise die Möglichkeit, sich mit einer Zahnzusatz- oder Auslandskrankenversicherung vor zusätzlichen Risiken abzusichern.

Gesetzliche Krankenkassen (GKV)

Die gesetzliche Krankenversicherung ist Bestandteil des deutschen Sozialversicherungs- und Gesundheitssystems. Für alle Versicherungsnehmer, deren Jahresarbeitsentgelt unterhalb der Einkommenspflichtgrenze liegt, besteht eine vom Gesetz vorgeschriebene Versicherungspflicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Personen mit einem Einkommen oberhalb dieser Grenze besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung.

Zu den gesetzlichen Krankenkassen gehören:

  • AOK (Allgemeine Ortskrankenkassen)
  • BKK (Betriebskrankenkassen)
  • IKK (Innungskrankenkassen)
  • Knappschaft
  • Ersatzkassen

Das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben und umfasst normale Kontrolluntersuchungen, die Behandlung bzw. Therapie bei Krankheit oder Unfall sowie Standartimpfungen. Die Wahl des Haus- oder Facharztes ist dabei freigestellt. Für einen Krankenhausaufenthalt, Medikamente, medizinische Heil- und Hilfsmittel sowie Zahnersatz muss in der Regel ein vorgeschriebener Prozentsatz der Kosten selbst gezahlt werden.

Siet Anfang des Jahres 2015 gibt es wieder unterschiedliche Beitragssätze für die Mitgliedsschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse.

Auslandskrankenversicherung

Die Auslandskrankenversicherung ist Bestandteil der privaten Krankenversicherung. Sie ist für Personen, die sich für einen Aufenthalt im Ausland krankenversichern wollen. Dazu gehören kurzfristige Urlaubsreisen bis hin zu unbegrenzten Auslandsaufenthalten.

Mit der gesetzlichen Krankenversicherung ist man meist nur innerhalb Europas bzw. der Staaten versichert, die das Schengener Abkommen unterzeichnet haben. Daher ist vor allem für Reisen außerhalb Europas eine Auslandskrankenversicherung zu empfehlen, da im Falle einer Erkrankung oder eines Unfalls sonst hohe Kosten anfallen können. Zudem ist der Regelsatz der Krankenkasse von besonderer Bedeutung. Die Kasse zahlt in der Regel nur die übliche Summe für eine Behandlung, die sie in Deutschland kosten würde. Da es jedoch Länder gibt, deren Gesundheitssystem im Vergleich zu Deutschland wesentlich teurer ist, würde eine Auslandskrankenversicherung auch diese Kosten übernehmen.

Es gibt verschieden Arten der Auslandskrankenversicherung. Man unterscheidet Jahrespolicen und Tagespolicen. Ersteres ist vor allem für Personen zu empfehlen, die innerhalb eines Jahres mehrfach reisen und dies mit einer Gesamtdauer von 6 Wochen pro Reise. Tagespolicen sind dann sinnvoll, wenn die zu versichernde Person einen Auslandsaufenthalt plant, der länger als 6 Wochen und bis zu 365 Tage dauert. Eine weitere Art der Reiseversicherung ist die Reiserücktrittsversicherung.

Eine solche Krankenversicherung kann direkt online über einen Versicherungsschein abgeschlossen werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit einen im Internet bereitgestellten Antrag als PDF-Dateien zu nutzen oder sich in einer Geschäftsstelle vor Ort beraten zu lassen.

Zusatzversicherungen

Für gesetzlich Versicherte besteht die Möglichkeit, Leistungen in Anspruch zu nehmen, die sonst nur Privatpatienten zustehen, indem eine Krankenzusatz- oder Unfallzusatzversicherung abgeschlossen wird. Im Gegensatz zur Grundversicherung sind die Leistungen einer Zusatzversicherung jedoch verschieden. Man unterscheidet ambulante und stationäre Zusatzversicherungen sowie Zahnzusatzversicherungen.

Die ambulante Zusatzversicherung deckt Kosten für Behandlungen ab, die keine Übernachtung in einem Krankenhaus oder einer Therapieeinrichtung vorsehen und nicht zu den Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Dazu zählen zum Beispiel die Kosten für Medikamente, die durch eine gesetzliche Versicherung nicht bezahlt werden.

Eine stationäre Zusatzversicherung hingegen bietet zusätzliche Leistungen bei einem Aufenthalt in einem Krankenhaus oder Therapieeinrichtung. Damit hat der Versicherte beispielsweise die Möglichkeit, sich das Krankenhaus selbst zu suchen, sich für ein Ein- oder Zweibettzimmer zu entscheiden und Chefarztbehandlungen in Anspruch zu nehmen.

Die Zahnzusatzversicherung bietet ein breiteres Leistungsspektrum bezüglich Zahnersatz. Der Versicherungsnehmer kann somit hochwertigere Materialien, wie beispielsweise Amalgam- statt Plastikfüllungen, erhalten und gleichzeitig Zusatzkosten einsparen.

Von einer Zusatzversicherung werden in der Regel 80 bis 90 Prozent der Differenz zwischen der Grundleistung gesetzlicher Krankenkassen und dem tatsächlichen Entgelt, dass durch die Leistung entsteht, bezahlt.

Zusatzbeitrag

Mit Einführung des einheitlich geregelten allgemeinem Beitragssatz im Rahmen der Gesundheitsreform von 2015 wurde die Finanzstruktur der gesetzlichen Krankenkassen grundlegend verändert. Neben der Errichtung des Gesundheitsfonds ist besonders wichtig, dass Krankenkassen seitdem einen individuellen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern erheben können. Da die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds in der Regel nicht ausreichen, soll der Finanzbedarf der Krankenkassen durch diesen Zusatzbeitrag vollständig gedeckt werden.

Der Finanzbedarf variiert von Krankenkasse zu Krankenkasse, aufgrund der unterschiedlichen Mitgliederstrukturen. Dementsprechend existieren Unterschiede bei den Zusatzbeiträgen der einzelnen Kassen. Auch verändert sich der Finanzbedarf der Krankenkassen von Jahr zu Jahr, weshalb es zu regelmäßigen Anpassungen der Zusatzbeiträge kommt. Schätzungen zufolge wird der Zusatzbeitrag 2017 im Durchschnitt bei 1,1 Prozent liegen, genau wie im vorigen Jahr. Der Zusatzbeitrag wird allein von der versicherten Person getragen und nicht, wie der allgemeine Beitragssatz, zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt.

Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag ist einkommensabhängig und unterliegt, genau wie der allgemeine Beitragssatz, der Beitragsbemessungsgrenze. In 2017 wird ein maximales monatliches Einkommen von 4.350 € zur Berechnung des Zusatzbeitrages herangezogen. Der Prozentsatz ist nach oben hin nicht begrenzt und kann von den Krankenkassen selbst bestimmt werden. Allerdings müssen 95 Prozent der Ausgaben durch Mittel aus dem Gesundheitsfonds gedeckt werden.

Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag soll den Wettbewerb zwischen den Krankenkassen anregen, da versicherungspflichtige oder -berechtigte Personen die Zusatzbeitragssätze und Leistungen der Kassen vergleichen können. Erhebt oder erhöht eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, steht den versicherten Personen ein Sonderkündigungsrecht zu. 2017 gibt es keine Krankenkasse mehr, die auf die Erhebung von Zusatzbeiträgen komplett verzichtet.

Gesundheitsfonds

Am 01. Januar 2009 wurde der Gesundheitsfonds zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenkassen eingeführt. Ziel war es die Verwaltung des Gesundheitssystems möglichst effizient zu gestalten und Gelder gerecht zu verteilen.

Der Gesundheitsfonds wird zum einen aus den Beitragseinnahmen der gesetzlichen Krankenversicherungen finanziert, die zu hundert Prozent von den Krankenkassen abgeführt werden. Außerdem wird der Topf  durch einen Bundeszuschuss aus Steuergeldern finanziert. Vorgesehen ist ein jährlicher Zuschuss von 14 Milliarden Euro. Das entsprach 2014 rund acht Prozent des Ausgabenvolumens der gesetzlichen Krankenkassen. 2015 konnte der Bund lediglich 11,5 Milliarden Euro überweisen. 2016 betrug der Bundeszuschuss wieder 14 Milliarden Euro und ist für 2017 auf 14,5 Milliarden Euro festgesetzt.

Aus den Beitragszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen und dem Bundeszuschuss wird die Krankenversorgung der versicherten Personen gedeckt. Pro versicherter Person wird ein fester Betrag plus Risikozuschlag an die Krankenkassen zurück geführt. Der Betrag wird aus bestimmten Merkmalen, wie Alter, Geschlecht und Krankheitsbildern errechnet. Dadurch ergibt sich der sogenannte „Risikostrukturausgleich„, der als Umteilungsverfahren die Finanzierung gerecht regeln soll. Krankenkassen erhalten zusätzliche Mittel für ältere Versicherte und Personen, die an bestimmten Krankheiten leiden.

Zum Startzeitpunkt deckte der Gesundheitsfonds sämtliche Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung. Langfristig konnte die vollständige Finanzierung der Krankenversorgung aus Mitteln des Gesundheitsfonds nicht garantiert werden, weshalb die gesetzlichen Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben dürfen. Allerdings müssen mindestens 95 Prozent der Ausgaben weiterhin durch Mittel aus dem Gesundheitsfonds gedeckt werden. Maximal 5 Prozent dürfen durch den Zusatzbeitrag finanziert werden. Der Zusatzbeitrag wird direkt an die Krankenkassen abgeführt.

Diese neue Form der Finanzierung der gesetzlichen Krankenkassen ist ein Kompromissvorschlag des Bundesministeriums für Finanzen (BMF), der aus den unterschiedlichen Konzepten der Union und der SPD entstand. Die Einführung des Gesundheitsfonds verfolgt primär drei Ziele. Durch die zentrale Verwaltung der Steuer- und Beitragsgelder soll eine gerechte Verteilung erreicht werden. Zudem wird der Wettbewerb zwischen den gesetzlichen Krankenkassen durch einheitliche Beitragssätze angeregt, da es somit zu einem stärkeren Vergleich von Leistungen und Service durch die Versicherten kommt. Ein drittes Ziel des Gesundheitsfonds ist eine transparente Verwaltung der finanziellen Mittel. Die Finanzierung der privaten Krankenversicherung bleibt von der Einführung des Gesundheitsfonds völlig unberührt.

Beitragssatz

Der Beitragssatz für die gesetzlichen Krankenkassen ist seit dem 01. Januar 2015 vom Gesetzgeber einheitlich geregelt. Nach dem Solidarprinzip wird ein festgelegter Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen abgeführt. Darunter fallen Arbeitsentgelte, Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge und Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Der Beitrag richtet sich folglich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der versicherten Personen, die Gesundheitsleistungen sind für alle gleich. Es wird zwischen einem allgemeinen und einem ermäßigten Beitragssatz unterschieden.

Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Dieser gilt für alle Personen, die freiwillig– oder pflichtversichert sind und einen Anspruch auf Krankengeld haben. Außerdem für Personen im Ruhestand und Menschen, die Versorgungsbezüge empfangen. Der Beitragssatz wird jeweils zur Hälfte zwischen versicherter Person und Unternehmen, bzw. Versorgungskasse, aufgeteilt. Menschen mit einem höheren Einkommen müssen dementsprechend mehr bezahlen, als Menschen die weniger verdienen.

Der ermäßigte Beitragssatz greift für freiwillig versicherte Selbstständige, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben und pflichtversicherte Mitglieder, die ebenfalls auf Krankengeld verzichten. Keinen Anspruch auf Krankengeld haben unter anderem Bezieher von Arbeitslosengeld II, Studierende und familienversicherte Angehörige. Der ermäßigte Satz beträgt 14 % und wird ebenfalls zur Hälfte von der versicherten Person und dem Unternehmen, bzw. der Versorgungskasse getragen. Bei Arbeitssuchenden, die Arbeitslosengeld II beziehen, werden die Kosten vollständig von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.

Für Studierende und Personen im Praktikum, die nicht mehr über die Eltern beitragsfrei familienversichert sind, wird zur Berechnung der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent auf 70 Prozent des BAföG-Höchstsatzes angerechnet. Hinzu kommen der Beitrag zur Pflegeversicherung und der individuelle Zusatzbeitrag der Krankenkasse.

Für die gesetzliche Krankenversicherung existiert eine Beitragsbemessungsgrenze. Dieser Wert bestimmt, bis zu welcher Summe die Bruttoeinnahmen beitragspflichtig sind. 2017 wird ein maximales Einkommen von 4.350 € (52.200 € pro Jahr) für die Beitragsberechnung berücksichtigt. Auch wenn das Einkommen höher liegt, wird der Beitrag in der gesetzlichen Pflichtversicherung 635,10 € im Monat (14,6 Prozent von 4.350 €) nicht übersteigen. Die Hälfte, also 317,55 €, werden vom Arbeitgeber bezahlt. Nicht inbegriffen ist der Zusatzbeitrag, der von Krankenkassen individuell erhoben werden kann und von der versicherten Person allein zu tragen ist.

Wer seiner Beitrags- oder Versicherungspflicht nicht nachgekommen ist, muss nichtbezahlte Beiträge nachzahlen.

Kündigungsfrist

Die Kündigung einer Krankenversicherung kann grundsätzlich jederzeit vorgenommen werden. Voraussetzung dafür ist eine Mindestmitgliedschaft bei der alten Krankenkasse von mindestens 18 Monaten. Die Kündigungsfrist beträgt dann mindestens zwei Monate. Damit nimmt der Versicherungsnehmer eine sogenannte ordentliche Kündigung vor.

Unter bestimmten Voraussetzungen steht dem Versicherten ein Sonderkündigungsrecht zu. Dieses wird wirksam, falls die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt. In diesem Fall muss zum Zeitpunkt der ersten Erhebung dieses zusätzlichen Beitrages gekündigt werden. Die Kasse ist zudem verpflichtet, den Versicherten einen Monat vorher vom Sonderkündigungsrecht in Kenntnis zu setzen. Das gesonderte Kündigungsrecht tritt jedoch nicht in Kraft, wenn der gültige, gesetzlich vorgeschriebene Beitragssatz erhöht wird.

Für pflicht- und freiwillig Versicherte besteht in beiden Fällen die Möglichkeit, ihre Mitgliedschaft zum übernächsten Kalendermonat zu kündigen. Dazu ist es jedoch nötig, innerhalb der jeweiligen Kündigungsfrist eine Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse vorzulegen.

Eine besondere Kündigungsfrist an eine Krankenkasse besteht dann, wenn ein Wahltarif abgeschlossen wurde. Dieser kann den Versicherten bis zu drei Jahre an die Kasse binden. Erst am Ende der jeweiligen Mindestlaufzeit ist ein Wechsel der Krankenkasse möglich. Jedoch besteht auch in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht bei der Erhebung eines Zusatzbeitrages.

Krankenkassenwechsel

Ein Krankenkassenwechsel ist unter mehreren Bedingungen möglich. Generell besteht eine Bindungsfrist von 18 Monaten. Nach Ablauf der Frist, kann eine ordentliche Kündigung vollzogen werden. Erhebt oder erhöht eine Kasse ihren Beitragssatz, steht der versicherten Person ein Sonderkündigungsrecht zu, unabhängig von der Bindungsfrist. In beiden Fällen besteht eine Kündigungsfrist von 2 Monaten, bevor die Kasse gewechselt werden kann.

Eine besondere Bindung an die Krankenkasse besteht mit dem Abschluss eines Wahltarifes mit Selbstbehalt. In diesem Fall ist ein Wechsel in der Regel erst nach 3 Jahren möglich. Die Kündigungsfrist beträgt auch hier 2 Monate. Die Satzung der Krankenkasse kann jedoch in bestimmten Fällen auch ein Sonderkündigungsrecht vorsehen, wenn sich beispielsweise die Einkommenssituation des Versicherten verändert.

Die 18 monatige Bindungsfrist kann unter bestimmten Bedingungen entfallen. Ein freiwillig versichertes Mitglied kann kündigen, um in die Familien- oder private Krankenversicherung zu wechseln. In Ausnahmefällen ist in der Satzung einer Krankenkasse das Außerkrafttreten der Bindungsfrist festgeschrieben, wenn zu einer anderen Krankenkasse der gleichen Kassenart gewechselt werden will.

Die Mitgliedschaft kann formlos schriftlich gekündigt werden. Die bisherige Krankenkasse ist verpflichtet, bis spätestens zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Im Anschluss kann zusammen mit der Kündigungsbestätigung ein Antrag auf Aufnahme bei der neuen Kasse gestellt werden.